Abwasserbeseitigung
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
Der § 61a des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) als Grundlage der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen ist durch Gesetzesänderung entfallen. Eine Neuregelung erfolgt über die § 53 Absatz 1e und § 61 Absatz 2 LWG NRW. Das Umweltministerium NRW wird ermächtigt eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Regelungen zur Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen (sog. Dichtheitsprüfung) enthält. Diese Rechtsverordnung (SüwVO Abw NRW 2013) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.
Was hat sich geändert?
Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Gesetzeslage liegt darin, dass keine generelle Frist für die Prüfung bestehender privater Abwasserleitungen mehr besteht. Die Rechtsverordnung sieht lediglich in Wassersschutzgebieten Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen vor, die von den jeweiligen Grundstückseigentümern einzuhalten sind. In Saerbeck gibt es diese Wasserschutzgebiete nicht.
Das ist nach wie vor zu beachten!
Private Abwasserleitungen sind nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen auf deren Zustand- und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Eine Liste der zugelassenen Sachkundigen und weitere ausführliche Informationen zum Thema Dichtheitsprüfung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf seiner Internetseite unter http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/ veröffentlicht.
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Amt für Planen und Bauen. Ansprechpartner ist Herr Johannes Schüler.