Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (LHundG)
Seit dem 18.12.2002 gibt es in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz (LHundG NRW). Mit diesem Gesetz soll das Risiko minimiert werden, dass gefährliche Hunde Menschen oder andere Tiere gefährden. Welche Hunde unter die Bestimmungen des LHundG NRW fallen und was Sie als Hundehalterin oder Hundehalter beachten müssen, erfahren Sie auf dieser Seite.
Fragen und Antworten zum Landeshundegesetz
Allgemeine Pflichten
Von den Hunden darf keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren ausgehen. Dafür müssen Sie als Hundehalterin oder Hundehalter sorgen.
Leinenpflicht
An diesen Orten müssen Sie Ihre Hunde - unabhängig von der Größe oder Rasse - an der Leine führen:
- In Fußgängerzonen
- Haupteinkaufsbereichen
- innerörtlichen Bereichen
- Straßen und Plätzen mit Publikumsverkehr
- Allgemein zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen (mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufsbereiche, die es in Sarebeck allerdings nicht gibt)
- Bei öffentlichen Veranstaltungen aller Art, an denen Menschen teilnehmen, Aufzügen, Volksfesten u. sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlung
- In öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Desweiteren hat die Gemeinde Saerbeck in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Straßen- und Anlagenordnung) mit dem § 5 Absatz 2 geregelt, dass Hunde außerdem auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und in Anlagen an der Leine zu führen sind.
Zucht- und Ausbildungsverbot
Aggressive Hunde dürfen nicht gezüchtet, gekreuzt oder ausgebildet werden.
Ausnahme: Besitzer eines zugelassenen Bewachungsgewerbes, die eine Erlaubnis haben.
Weitere Fragen und Antworten zum Landeshundegesetz
Was muss ich beachten, wenn mein Hund 20 Kilo oder mehr wiegt oder eine Widerristhöhe von 40 cm oder mehr hat?
Für „große Hunde“, die ab 20 Kilo oder eine Widerristhöhe ab 40 cm , müssen folgende Unterlagen beim Ordnungsamt vorgelegt werden:
- Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung
- Chip-Nummer eines fälschungssicheren Mikrochips (Vorlage des Impfausweises)
- Sachkundenachweis
Der Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
Beachten Sie bitte, dass Ihr Hund unhabhängig von der Anzeige auch beim Fachdienst Kommunale Abgaben angemeldet werden muss.
Was muss ich beachten, wenn mein Hund als „gefährlicher Hund“ eingestuft worden ist?
Als gefährlich gelten diese Rassen
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. In Einzelfällen können auch andere Hunderassen zu den gefährlichen Hunden zählen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie bitte unsere Ansprechpartnerinnen und -partner, die Sie weiter unten finden.
Falls Ihr Hund tatsächlich zu den gefährlichen Hunden gehört, müssen Sie beim Ordnungsamt eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen.
Die Erlaubnis erhalten Sie dann, wenn Sie
- ein besonderes Interesse an der Haltung nachweisen können (z. B. Bewachung eines allein stehenden Hauses)
- mindestens 18 Jahre alt sind
- Ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen können
- in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu führen
- den Hund ordnungsgemäß unterbringen (verhaltensgerecht und ausbruchsicher) können
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweisen
- den Hund mit einem fälschungssicheren Mikrochip gekennzeichnet haben
Bei der Antragstellung ist ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Dies können Sie im hiesigen Meldeamt beantragen. Für das Führungszeugnis wird eine Gebühr in Höhe von 13,00 € erhoben.
Hunde, die nach dem Landeshundegesetz als gefährlich eingestuft wurden, dürfen nicht gezüchtet werden.
Was muss ich beachten, wenn mein Hund zu den „Hunden bestimmter Rassen“ gehört?
Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Gehört ihr Hund tatsächlich zu den Hunden bestimmter Rassen, müssen Sie beim Ordnungsamt eine Erlaubnis zur Haltung eines Hundes, der zu den Hunden bestimmter Rassen gehört, beantragen.
Weitere Voraussetzungen für die Genehmigung sind, dass Sie
- mindestens 18 Jahre alt sind
- Ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen können
- in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu führen
- den Hund ordnungsgemäß unterbringen (verhaltensgerecht und ausbruchsicher) können
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweisen
- den Hund mit einem fälschungssicheren Mikrochip gekennzeichnet haben
Bei der Antragstellung ist ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Dies können Sie im hiesigen Meldeamt beantragen. Für das Führungszeugnis wird eine Gebühr in Höhe von 13,00 € erhoben.
Rechtliche Grundlagen:
Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW)
Das kostet es:
Für die Erteilung der eventuell erforderlichen Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben. Die Erlaubnis kann befristet erteilt werden.
Die Kosten für die weiteren Nachweise (zum Beispiel Tierhalterhaftpflichtversicherung, Sachkundenachweis) bzw. die Mikrochip-Kennzeichnung müssen Sie als Hundehalterin bzw. Hundehalter tragen.