Gewerbe- und Gaststättenwesen
Gewerbean-, um- und abmeldungen
Bei der Gewerbeanzeige ist der Personalausweis oder der Reisepass, bei Auswärtigen eine Meldebescheinigung des Wohnsitzes mitzubringen. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, Automatenaufsteller) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen oder nachzuweisen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Der Beginn des erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig.
Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.
Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie unter:
Go! Das Gründungsnetzwerk:nrw http://http//www.go-online.nrw.de
Infocenter Gewerbeanmeldung http://www.gewerbeanmeldung.nrw.de/
Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe Vorabinformationen einzuholen bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.
Gewerbezentralregisterauskunft
Jeder Person wird auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Gewerbezentralregisters erteilt. Hat der/die Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist nicht möglich.
b) Auskunft über Firmen
Auch über juristische Personen oder Personenvereinigungen (z.B. Firmen) kann eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt werden. Antragsberechtigt ist nur der gesetzliche Vertreter der Firma. Die Anträge sind bei der Meldebehörde zu stellen, die sie mit den Daten des Melderegisters über die Betroffenen automatisiert erstellt.
Personen, die im Ausland leben, können den Antrag unmittelbar an folgende Adresse senden:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
-Dienststelle Bundeszentralregister-
10900 Berlin
Gaststättenerlaubnis
Mitzubringen sind:
- Personalausweis
- Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung in zweifacher Ausfertigung
- Baugenehmigung und Schlussabnahme
- Pachtvertrag in Kopie
- Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
- Führungszeugnis der Belegart "O"
- Auszug aus dem Gewerbezentralrgister der Belgart "9"
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in denen Bezirk Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
- Auszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
- Für juristische Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis
Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wen Sie als Antragsteller/-in zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die oben aufgelisteten Belege nach. Die Gewerbeabteilung prüft daraufhin, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf.
Rechtliche Grundlagen:
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der Gewerbeordnung, dem Gaststättengesetz und verschiedener darauf basierender Verordnungen.
Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie unter:
Go! Das Gründungsnetzwerk:nrw http://http//www.go.nrw.de
Infocenter Gewerbeanmeldung http://www.gewerbeanmeldung.nrw.de/