Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung gem. § 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind, erhalten auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Anspruch auf Leistungen haben Personen die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gem. §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können.