Sonn- und Feiertagsschutz
Mit dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) v. 23.04.1989 sollen der Schutz der Sonn- und Feiertage gewährleistet werden.
Im Gesetz wird zwischen den gesetzlichen Feiertagen wie z. B. Neujahr, Ostermontag, 1. Weihnachtstag … und Gedenk- und Trauertagen (Volkstrauertag und Totensonntag) unterschieden. Der Feiertag geht nach dem Gesetz immer von Mitternacht bis Mitternacht.
Das Gesetz legt fest, dass an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 4 des Feiertagsgesetzes NW (FeiertG) geregelt und betreffen z. B. die nicht gewerbsmäßige Gartenarbeit oder den Betrieb von Tankstellen. Während der Hauptzeit des Gottesdienstes können darüber hinaus bestimmte Veranstaltungen, wie z.B. Umzüge oder Märkte, verboten sein.
Neben den „normalen“ Feiertagen gibt es auch „stille Feiertage“. Dies sind der Volkstrauertag, Allerheiligen, der Totensonntag und der Karfreitag. An diesen Tagen gelten strengere Verbote, von denen z. B. auch Sportveranstaltungen betroffen sein können.
Nähere Informationen können Sie dem Feiertagsgesetz NW entnehmen.