Baugenehmigungsverfahren
Antragsarten der baurechtlichen Verfahren und Anzeigeverfahren
Bauantrag
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedürfen der Baugenehmigung.Bauvoranfrage / Vorbescheid
Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sog. Vorbescheid beantragt werden.Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird in den meisten übrigen Fällen durchgeführt, sofern es sich nicht um Sondernauten nach § 50 Absatz 2 BauONRW handelt.
Die zuständige Baugenehmigungsbehörde ist der Kreis Steinfurt. Alle aktuellen Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Kreises unter Kreisverwaltung, Formulare A-Z unter der Kategorie "Bauen". Die zuständige Ansprechperson für den Bereich Saerbeck kann Ihnen alle Fragen beantworten.
Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch bedürfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstiger Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und deren Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
Ansprechpartnerin für Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW ist bei der Gemeinde Saerbeck Frau Gabriele Greder. Hier erhalten Sie auch allgemeine Bauauskünfte.
Rechtliche Grundlagen: BauO NRW