Nach § 63 BauO NRW bedürfen die Errichtung oder Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 , sonstiger Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen sowie Fahrradstellplätzen über 100 qm bis 1000 qm Nutzfläche, wenn diese einem der vor genannten Gebäude dienen, im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne keiner Baugenehmigung, wenn
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- diese keiner Ausnahme oder Befreiung und keine Abweichung von den Festsetzungen bedürfen,
- die Erschließung gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Hiervon ausgenommen sind Sonderbauten gemäß § 50 BauO NRW sowie die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von einem oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten mit mehr als 5000 qm Brutto-Grundfläche geschaffen werden und öffentlich zugänglich baulichen Anlagen, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Benutzer/innen ermöglicht wird.
Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Der Ausführungsbeginn ist mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle oben genannten Bedingungen erfüllt sein. In Zweifelsfällen sollte vor Bauausführung beim Bauamt nachgefragt werden, insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes.
Die Bauherrschaft kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde legt eine Fertigung der Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein bei der Bauherrschaft und der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser.
Möchte die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung zulässig geworden ist, beginnen oder wurde die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen, sind die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde erneut einzureichen.
Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen müssen spätestens bei Baubeginn an der Baustelle vorliegen. Auch eine Kopie der Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen; diese können auch durch eine elektronische Form ersetzt werden.
Die Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von sachverständigen sind solange aufzubewahren, wie die bauliche Anlage besteht und an spätere Eigentümerinnen und Eigentümer weiterzugeben.
Notwendige Unterlagen zur Freistellung
- Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung"
- der Lageplan, im Maßstab nicht kleiner als 1:500,
- die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100,
- die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht,
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,
- rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes sowie
- Erhebungsbogen für die Baustatistik.